Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2014 bis 13.04.2021 — BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.201413.04.2021 BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 119/2013

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest einmal jährlich tagt. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrag zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachexperten oder Fachexpertinnen sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.

Im RIS seit

06.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150202