Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit; 25/02 Strafvollzug
Text
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
(2)Absatz 2,Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Absatz eins, oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Schlagworte
Ausbildungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267462