Norm Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist× ▾ ‹›Gliederung Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist Fassungen (Gesetz) ab 01.05.2013 — BGBl. III Nr. 132/2013 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.05.2013 BGBl. III Nr. 132/2013 (Stammfassung) Stand am Anzeigen ÄnderungenLetzte Änderung Novellierungsintensität Zeitstrahl Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate von bis Anzeigen Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich. 01.05.2013 Anl. 1