Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 4
Ebenen der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene
des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie
der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen.
(2) Die für die in Artikel 1 genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151053