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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. III Nr. 139/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.2013 BGBl. III Nr. 139/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2013,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. III Nr. 139/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 5

Formen der Zusammenarbeit

(1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen.

(2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch

  1. Ziffer eins
    den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner;
  2. Ziffer 2
    die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
  3. Ziffer 3
    den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden;
  4. Ziffer 4
    die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe;
  5. Ziffer 5
    die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen);
  6. Ziffer 6
    die Unterrichtung über den Fortgang eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, sowie
  7. Ziffer 7
    den Austausch von Bediensteten als Hospitanten.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Prüfbehörde

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

20008419

Dokumentnummer

NOR40151054