Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. III Nr. 139/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.2013 BGBl. III Nr. 139/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2013,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. III Nr. 139/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

Ersuchen und Spontanmitteilungen

(1) Ersuchen und Spontanmitteilungen nach Artikel 5 Absatz 2 Ziffern 4 und 5 müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Angaben zu in Rede stehenden Firmen oder Personen und
  2. Ziffer 2
    eine kurze, verständliche Darstellung des Sachverhalts.

Ersuchen müssen zusätzlich die ersuchende Stelle, den Gegenstand und Grund des Ersuchens sowie die Informationen oder Handlungen benennen, um deren Übermittlung oder Durchführung ersucht wird.

(2) Die ersuchte Stelle kann weitere, für die Bearbeitung erforderliche Informationen anfordern.

(3) Ersuchen und Spontanmitteilungen können formlos schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch übermittelt werden.

(4) Die Bearbeitung eines Ersuchens oder die Spontanmitteilung unterbleibt, wenn hierdurch ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird oder innerstaatliche Vorschriften beziehungsweise die Verwaltungspraxis der Bearbeitung entgegenstehen. Die ersuchende Stelle ist unter Benennung der Gründe zu informieren, wenn ein Ersuchen nicht bearbeitet werden kann. Bei Weiterleitung an eine andere Stelle ist die ersuchende Stelle zu unterrichten.

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

20008419

Dokumentnummer

NOR40151055