Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lackiertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 13,
Text
Doppellehre und eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Lackiertechnik und Karosseriebautechnik ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10 und 11 sinngemäß.
Schlagworte
Karosseur, Karosseurin
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151124