Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lackiertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lackierer, BGBl. Nr. 240/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lackierer, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1987,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Lackierer, BGBl. Nr. 209/1976, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Lackierer, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1976,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Lackierer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Lackierer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Lackierer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Lackiertechnik voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151125