Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. II Nr. 145/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.06.2013 BGBl. II Nr. 145/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. II Nr. 145/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lackierer, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1987,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Lackierer, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1976,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Lackierer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Lackierer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Lackiertechnik voll anzurechnen.

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008423

Dokumentnummer

NOR40151125