Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. II Nr. 145/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.06.2013 BGBl. II Nr. 145/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. II Nr. 145/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 13,

Text

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Arbeitstechniken,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsvorgänge bei der Herstellung einer Beschichtung,
    5. Ziffer 5
      Arbeits- und Gesundheitsvorschriften (unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte),
    6. Ziffer 6
      berufsrelevante Reststoffe und Trennung, Verwertung sowie Entsorgung des anfallenden Abfalls.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitsvorschrift

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008423

Dokumentnummer

NOR40151118