Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lackiertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 13,
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Arbeitsvorgänge bei der Herstellung einer Beschichtung,
Arbeits- und Gesundheitsvorschriften (unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte),
berufsrelevante Reststoffe und Trennung, Verwertung sowie Entsorgung des anfallenden Abfalls.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151118