Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lackiertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 13,
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Material- und Zeitbedarfsberechnungen.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Materialbedarfsrechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151119