Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lackiertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 13,
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151120