Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Gewichtsberechnung,
Räderwerksberechnung von Uhrwerken,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Berechnung zur Regulierung.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151163