Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angaben das Anfertigen einer Funktionszeichnung aus dem Gebiet der Uhrenelemente zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151164