Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. II Nr. 147/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.2013 BGBl. II Nr. 147/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. II Nr. 147/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      das Anfertigen von einschlägigen mechanischen Bauteilen nach Angabe wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Messen,              Anreißen, Körnen, Feilen, Schleifen, Polieren, Sägen, Bohren, Senken, Drehen, Reiben, Passen, Gewindeschneiden;
    2. Ziffer 2
      das Zerlegen, Reinigen, Zusammensetzen, Prüfen und Regulieren sowie Feststellen und Beheben von Fehlern an Uhren.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist den Arbeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      richtiger Zusammenbau,
    3. Ziffer 3
      Funktionsfähigkeit,
    4. Ziffer 4
      richtiges Verwenden der Messgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008426

Dokumentnummer

NOR40151165