Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
das Anfertigen von einschlägigen mechanischen Bauteilen nach Angabe wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Schleifen, Polieren, Sägen, Bohren, Senken, Drehen, Reiben, Passen, Gewindeschneiden;
das Zerlegen, Reinigen, Zusammensetzen, Prüfen und Regulieren sowie Feststellen und Beheben von Fehlern an Uhren.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist den Arbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 jeweils eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist den Arbeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtiges Verwenden der Messgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Schlagworte
Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151165