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§ 22 RLV 2013

Fassungen
ab 29.05.2013 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute29.05.2013 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)

Paragraph 22,

Die haushaltsführende Stelle hat die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Vergütungen, Erträge aus Mieten, Erträge aus der Verwertung öffentlicher Rechte, Erträge aus der Veräußerung von Material, Erträge aus Leistungen, Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen und geringwertigen Sachanlagen, sonstige wirtschaftliche Erträge) gesondert darzustellen. Sofern die sonstigen wirtschaftlichen Erträge mehr als 20 Prozent der gesamten wirtschaftlichen Erträge ausmachen, sind diese nach Subkategorien auf Kontenebene weiter aufzugliedern.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151244