Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)
§ 22.Paragraph 22,
Die haushaltsführende Stelle hat die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Vergütungen, Erträge aus Mieten, Erträge aus der Verwertung öffentlicher Rechte, Erträge aus der Veräußerung von Material, Erträge aus Leistungen, Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen und geringwertigen Sachanlagen, sonstige wirtschaftliche Erträge) gesondert darzustellen. Sofern die sonstigen wirtschaftlichen Erträge mehr als 20 Prozent der gesamten wirtschaftlichen Erträge ausmachen, sind diese nach Subkategorien auf Kontenebene weiter aufzugliedern.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151244