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§ 23 RLV 2013

Fassungen
ab 29.05.2013 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute29.05.2013 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die haushaltsführende Stelle hat in der Abschlussrechnung oder im Anhang die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern, von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern, von Unternehmen, von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen, Erträge aus Sozialbeiträgen) gesondert darzustellen.
  2. Absatz 2,Weiters sind folgende Angaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Die Abgabenerträge und Ab-Überweisungen sind nach ihrer gesetzlichen Grundlage aufzugliedern.
    2. Ziffer 2
      Die länderweisen Anteile der Länder und Gemeinden an den im Finanzjahr erfassten Erträgen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind darzustellen.
  3. Absatz 3,In der Abschlussrechnung oder im Anhang sind auch folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Höhe von Forderungen aus Transfers zum Rechnungsabschlussstichtag, die im Zusammenhang mit den Erträgen aus Transfers erfasst wurden;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Verbindlichkeiten, die in Bezug auf transferierte Vermögenswerte, die Bedingungen unterliegen, erfasst wurden;
    3. Ziffer 3
      die Höhe der erfassten Vermögenswerte, die Beschränkungen unterliegen, sowie die Art dieser Beschränkungen; und
    4. Ziffer 4
      sämtliche Erträge auf Grund erlassener Verbindlichkeiten.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151245