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§ 25 RLV 2013

Fassungen
ab 29.05.2013 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute29.05.2013 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Rücklagen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt zu den Rücklagen Einzelnachweise und summarische Nachweise auf und übermittelt diese dem Rechnungshof.
  2. Absatz 2,Zu jeder Rücklagenart sind folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      die betroffene Budgetposition,
    2. Ziffer 2
      der Anfangsbestand zum 1. Jänner und der Endbestand zum 31. Dezember des Finanzjahres,
    3. Ziffer 3
      der Nettofinanzierungsbedarf (Voranschlag),
    4. Ziffer 4
      die Bindungen,
    5. Ziffer 5
      der Nettofinanzierungsbedarf (Erfolg),
    6. Ziffer 6
      die Zuführung zur Rücklage,
    7. Ziffer 7
      die Entnahme aus Rücklagen,
    8. Ziffer 8
      die Auflösung,
    9. Ziffer 9
      die Veränderung gegenüber dem vorangegangenen Finanzjahr.
  3. Absatz 3,Die zweckgebundenen Einzahlungsrücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz 5, BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den spezifischen Kennzahlen der zweckgebundenen Gebarung gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Rücklagen aus Mehreinzahlungen von der EU gemäß Paragraph 55, Absatz 6, BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die Einzahlung und die Auszahlung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die variablen Auszahlungsrücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz 7, BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den variablen Bereichen gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Die gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ermittelten Rücklagen (Detailbudgetrücklagen) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Gliederung des Bundesvoranschlags (Paragraph 24, BHG 2013) in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jedes Detailbudget sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
  7. Absatz 7,Die finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen für Sonderkonten des Bundes sind getrennt von den nicht finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen nach den Angaben gemäß Absatz 2, ergänzt durch die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung darzustellen.
  8. Absatz 8,Der Nachweis über die Rücklagen ist durch folgende Angaben zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      Grund und Höhe eines etwaigen Rücklagenverzichts,
    2. Ziffer 2
      Erläuterung der Auflösung von Rücklagen,
    3. Ziffer 3
      Auswirkungen der Entnahme und Auflösung von Rücklagen auf die Aufwandsobergrenzen im Ergebnishaushalt,
    4. Ziffer 4
      Ausmaß der während des Finanzjahres einer Rücklage zugeführten tatsächlichen Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres (Paragraph 55, Absatz 3, BHG 2013) und der daraus resultierenden Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen gemäß Bundesfinanzrahmengesetz gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, BHG 2013,
    5. Ziffer 5
      Bildung „negativer Rücklagen“ gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BHG 2013 und die Umlage auf die jeweiligen Detailbudgets, gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, 55, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BHG 2013,
    6. Ziffer 6
      Erläuterung von Rücklagenumschichtungen zwischen Detailbudgets gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151247