Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die haushaltsführende Stelle hat anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt sie Ereignisse im Rechnungsabschluss berücksichtigt hat.
(2)Absatz 2,Erhält eine haushaltsführende Stelle nach Übermittlung der Abschlussrechnungen Informationen über Gegebenheiten, die am Rechnungsabschlussstichtag bestanden haben, hat sie die damit verbundenen Darstellungen und Angaben unter Berücksichtigung der neuen Informationen bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres zu aktualisieren.
(3)Absatz 3,Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag, die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses nicht zu berücksichtigen waren, sind wesentlich, wenn ihre Nichtangabe die wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflussen kann, die von den Adressaten auf Grund des Rechnungsabschlusses zu treffen sind. Für jedes derartige wesentliche Ereignis sind folgende Angaben zu machen:
das von dem Ereignis betroffene Globalbudget und Detailbudget,
die Art des Ereignisses, und
eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine Erklärung, warum eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151248