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§ 26 RLV 2013

Fassungen
ab 29.05.2013 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute29.05.2013 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die haushaltsführende Stelle hat anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt sie Ereignisse im Rechnungsabschluss berücksichtigt hat.
  2. Absatz 2,Erhält eine haushaltsführende Stelle nach Übermittlung der Abschlussrechnungen Informationen über Gegebenheiten, die am Rechnungsabschlussstichtag bestanden haben, hat sie die damit verbundenen Darstellungen und Angaben unter Berücksichtigung der neuen Informationen bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag, die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses nicht zu berücksichtigen waren, sind wesentlich, wenn ihre Nichtangabe die wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflussen kann, die von den Adressaten auf Grund des Rechnungsabschlusses zu treffen sind. Für jedes derartige wesentliche Ereignis sind folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      das von dem Ereignis betroffene Globalbudget und Detailbudget,
    2. Ziffer 2
      die Art des Ereignisses, und
    3. Ziffer 3
      eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine Erklärung, warum eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden kann.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151248