Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen und Erträge für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.
(2)Absatz 2,Es sind darüber hinaus die Aufwendungen und Erträge der Gesamtheit der Pensionsversicherungsträger für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen. Die Berechnungsmethoden, Annahmen und Datenquellen sind zu erläutern.
(3)Absatz 3,Der Beitrag des Bundes (unterteilt nach Bundesbeitrag und Partnerleistung) an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ist für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat jene Ansprüche auf Pensionsleistungen, die auch in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung dargestellt werden, dem Rechnungshof jährlich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151251