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§ 30 RLV 2013

Fassungen
ab 29.05.2013 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute29.05.2013 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Abzüge von Abgabenerträgen

Paragraph 30,

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof betragsmäßige Angaben über die von den Erträgen aus Abgaben in der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträgen gegliedert nach Abgabenart und nach gesetzlicher Grundlage zum Stand vom 31. Dezember jedes laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln. Die Veränderungen sind in Euro und in Prozent anzugeben.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151252