Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Nationale Kontaktstellen und Kommunikationskanäle
Die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 6 Absatz 1 PCSC Abkommen sind:
Auf Seite der Regierung der Republik Österreich: Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt;
Auf Seite der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: Das Criminal Justice Information Services (CJIS) des Federal Bureau of Investigation des Justizministeriums und das Visitor and Immigrant Status Indicator Technology Program (US-VISIT) der National Protection and Programs Directorate des Department of Homeland Security, soweit die Verhinderung und Bekämpfung von schweren Straftaten gemäß Artikel 1 Ziffer 7 PCSC Abkommen in den Zuständigkeitsbereich der letztgenannten Kontaktstelle fällt.
Die Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen beruhen ausschließlich auf ihren Zuständigkeiten für die Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten in Übereinstimmung mit dem PCSC Abkommen.
Der automatisierte Abruf daktyloskopischer Daten gemäß Artikel 4 PCSC Abkommen findet zwischen den nationalen Kontaktstellen in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 bis 9 dieser ATIA statt.
Der Austausch personenbezogener und sonstiger Daten gemäß Artikel 5 PCSC Abkommen erfolgt zwischen den nationalen Kontaktstellen in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieser ATIA.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151716