Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. III Nr. 145/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.2013 BGBl. III Nr. 145/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2013,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. III Nr. 145/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 6

Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs

Die Parteien treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich daktyloskopischer Daten 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung oder einer geplanten Unterbrechung zur Wartung informieren die nationalen Kontaktstellen der Parteien einander gemäß Interoperabilitätsverfahren und -protokollen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.

Schlagworte

Interoperabilitätsprotokoll

Im RIS seit

14.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

20008450

Dokumentnummer

NOR40151720