Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten
Die Digitalisierung der daktyloskopischen Daten und ihre Übermittlung an die andere ersuchenden Partei erfolgen in einem einheitlichen Datenformat, wie im Interface Control Document gemäß Artikel 11 dieser ATIA festgelegt.
Jede Partei befolgt ihre nationalen Standards für die Übermittlung von daktyloskopischen Daten, die auf das jeweilige nationale AFIS System anzuwenden sind. Diesbezüglich stellt jede Partei sicher, dass die von ihr übermittelten daktyloskopischen Daten für einen Abgleich anhand der automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssysteme (AFIS) von ausreichender Qualität sind.
Jede Partei trifft geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an die andere nationale Kontaktstelle zu übermittelnden daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung.
Jede Partei verwendet Ländercodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151722