Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. III Nr. 145/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.07.2013 BGBl. III Nr. 145/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2013,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. III Nr. 145/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 8

Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten

  1. Ziffer eins
    Die Digitalisierung der daktyloskopischen Daten und ihre Übermittlung an die andere ersuchenden Partei erfolgen in einem einheitlichen Datenformat, wie im Interface Control Document gemäß Artikel 11 dieser ATIA festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Jede Partei befolgt ihre nationalen Standards für die Übermittlung von daktyloskopischen Daten, die auf das jeweilige nationale AFIS System anzuwenden sind. Diesbezüglich stellt jede Partei sicher, dass die von ihr übermittelten daktyloskopischen Daten für einen Abgleich anhand der automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssysteme (AFIS) von ausreichender Qualität sind.
  3. Ziffer 3
    Jede Partei trifft geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an die andere nationale Kontaktstelle zu übermittelnden daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung.
  4. Ziffer 4
    Jede Partei verwendet Ländercodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2.

Im RIS seit

14.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

20008450

Dokumentnummer

NOR40151722