Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Biozidproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Biozidprodukte-Verzeichnis
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.
(2)Absatz 2,Zu diesen Biozidprodukten können jeweils folgende Informationen bereitgestellt werden:
Handelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,
Zulassungsbedingungen und
Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung.Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Artikel 22, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung.
(3)Absatz 3,Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Absatz eins, jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223592