Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktenbörsegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Organisation und Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien („Produktenbörse“) ist eine auf Selbstverwaltung beruhende juristische Person öffentlichen Rechts, der folgende Aufgaben zukommen:
die Marktbeobachtung, Preisermittlung und -notierung bei landwirtschaftlichen Produkten,
die Abhaltung von Börseversammlungen,
die Festlegung von Usancen für den Geschäftsverkehr,
die Erstattung von Gutachten und
die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit.
(2)Absatz 2,Vom Börsehandel umfasst sind landwirtschaftliche Produkte. Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit über solche Produkte geschlossen werden, welche an der Produktenbörse gehandelt werden dürfen.
Schlagworte
Preisnotierung
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40152299