Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktenbörsegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Organe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Organe der Produktenbörse sind
die Börsekammer und deren Ausschüsse,
(2)Absatz 2,Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserats ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Zur Besorgung einzelner Aufgaben kann die Börsekammer Ausschüsse einsetzen.
(3)Absatz 3,Die Börsekammer ist zuständig für:
die Erlassung der Geschäftsordnung und deren Änderung,
die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, Ausschussmitglieder, Kassenverwalter und Rechnungsprüfer,
die Abberufung von Börseräten,
die Erlassung der Usancen für den Geschäftsverkehr,
die Bestellung und Enthebung von Börsesensalen und anderen Vermittlern,
die Verwaltung des Börsevermögen und
die Erlassung der Dienst- und Bezugsordnung für das Personal der Produktenbörse.
(4)Absatz 4,Der Präsident leitet die Produktenbörse und vertritt sie nach außen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Börsekammer oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind. Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch einen der Vizepräsidenten gemäß ihrer Reihung vertreten.
(5)Absatz 5,Das Präsidium wird von der Börsekammer gewählt. Es besteht aus dem Präsidenten, dem ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten und dem Kassenverwalter und berät den Präsidenten bei seinen Entscheidungen; in außerordentlichen Angelegenheiten hat der Präsident das Präsidium zu konsultieren. Den Beratungen des Präsidiums ist der Präsident des Schiedsrichterkollegiums beizuziehen.
(6)Absatz 6,Die Bürogeschäfte der Produktenbörse werden durch das Sekretariat (Börsesekretär) besorgt. Mit der zusammenfassenden Behandlung der Geschäfte der Produktenbörse kann ein Generalsekretär betraut werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40152300