Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. I Nr. 104/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.2013 BGBl. I Nr. 104/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produktenbörsegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. I Nr. 104/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

21/05 Börse

Text

Schiedsgerichte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit erfolgt durch Schiedsgerichte. Die Schiedsgerichtsordnung hat Bestimmungen über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte sowie das Verfahren vor den Schiedsgerichten zu enthalten und ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Schiedsgerichte sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152301