Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Verschlusssachen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Z 48, BGBl. I Nr. 99/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).
Text
Vernichtung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Werden EU-Verschlusssachen nicht mehr benötigt, sind sie mittels geeigneter Verfahren unter Beachtung der DIN 66399 zu vernichten. Registrierungspflichtige EU-Verschlusssachen werden ausschließlich von der Registratur auf Anweisung des Registraturverantwortlichen vernichtet.
(2)Absatz 2,Über die Vernichtung ist ein Vernichtungsprotokoll anzulegen, das anstelle der vernichteten EU-Verschlusssache aufzubewahren ist. Vernichtungsprotokolle für EU-Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „Confidentiel UE/EU Confidential“ und „Secret UE/EU Secret“ sind mindestens fünf Jahre, Vernichtungsprotokolle für EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Der Registraturverantwortliche hat festzulegen, wann eine EU-Verschlusssache zu vernichten ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40152397