Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Verschlusssachen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Z 48, BGBl. I Nr. 99/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).
Text
EU-Verschlusssachen, Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,EU-Verschlusssachen im Sinne dieser Verordnung sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad versehenen Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.
(2)Absatz 2,EU-Verschlusssachen werden in einen der folgenden Geheimhaltungsgrade eingestuft:
Restreint UE/EU Restricted: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.
Confidentiel UE/EU Confidential: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte.
Secret UE/EU Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.
Très Secret UE/EU Top Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte.
(3)Absatz 3,Von österreichischen Organen erstellte, dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß § 3 EU-Informationsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2011, übermittelte Dokumente sind wie jene EU-Verschlusssachen zu behandeln, auf die sie sich beziehen.Von österreichischen Organen erstellte, dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Paragraph 3, EU-Informationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, übermittelte Dokumente sind wie jene EU-Verschlusssachen zu behandeln, auf die sie sich beziehen. (4)Absatz 4,Für die Begriffe „Bearbeitung“, „Besitzer“, „Herabstufung“ und „Herausgeber“ gelten die Definitionen in Anlage A des Beschlusses des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2011/292/EU).
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40152389