Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Verschlusssachen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Z 48, BGBl. I Nr. 99/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).
Text
Zugang zu EU-Verschlusssachen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Zugang zu EU-Verschlusssachen darf nur Personen gewährt werden, die nachweislich gemäß § 4 über den Umgang mit EU-Verschlusssachen belehrt wurden undDer Zugang zu EU-Verschlusssachen darf nur Personen gewährt werden, die nachweislich gemäß Paragraph 4, über den Umgang mit EU-Verschlusssachen belehrt wurden und
nach den Bestimmungen der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 dazu ermächtigt sind oder
für die der Zugang zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, durchgeführt wurde.für die der Zugang zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55 b Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, durchgeführt wurde.
(2)Absatz 2,Über die Personen, die tatsächlich Zugang zu EU-Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher erhalten haben, sowie über den Zeitpunkt des jeweiligen Zuganges sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40152390