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§ 3 EU-VS-VO

Fassungen
25.06.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.06.201331.12.2014 BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschlusssachen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.06.2013BGBl. II Nr. 178/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

EU-VS-VO

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).

Text

Zugang zu EU-Verschlusssachen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Zugang zu EU-Verschlusssachen darf nur Personen gewährt werden, die nachweislich gemäß Paragraph 4, über den Umgang mit EU-Verschlusssachen belehrt wurden und
    1. Ziffer eins
      nach den Bestimmungen der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 dazu ermächtigt sind oder
    2. Ziffer 2
      für die der Zugang zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55 b Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2,Über die Personen, die tatsächlich Zugang zu EU-Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher erhalten haben, sowie über den Zeitpunkt des jeweiligen Zuganges sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20008468

Dokumentnummer

NOR40152390