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§ 5 EU-VS-VO

Fassungen
25.06.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 525.06.201331.12.2014 BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschlusssachen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.06.2013BGBl. II Nr. 178/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

EU-VS-VO

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).

Text

Einrichtung geschützter Bereiche

Paragraph 5,

Zum physischen Schutz von EU-Verschlusssachen sind folgende entsprechend geschützte Bereiche einzurichten:

  1. Ziffer eins
    Verwaltungsbereiche: Bereiche mit sichtbarer äußerer Abgrenzung zur Ermöglichung der Kontrolle von Personen, die nur von jenen Personen unbegleitet betreten werden dürfen, die eine Ermächtigung erhalten haben. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine ermächtigte Person oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
  2. Ziffer 2
    Besonders geschützte Bereiche: Bereiche mit sichtbarer und geschützter Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle, die nur von speziell ermächtigten oder sicherheitsüberprüften Personen unbegleitet betreten werden dürfen. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine speziell ermächtigte oder sicherheitsüberprüfte Person oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
  3. Ziffer 3
    Besonders geschützter Bereich mit Abhörschutz: Bereich, der zusätzlich technisch abgesichert ist. Nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen oder elektronische Ausrüstung oder Kommunikationsgeräte sind verboten. Regelmäßige Inspektionen und technische Überprüfungen sind durchzuführen.

Schlagworte

Eingangskontrolle

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20008468

Dokumentnummer

NOR40152392