Rechtstracker.at

§ 6 EU-VS-VO

Fassungen
25.06.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 625.06.201331.12.2014 BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschlusssachen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.06.2013BGBl. II Nr. 178/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

EU-VS-VO

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).

Text

Aufbewahrung und Bearbeitung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,EU-Verschlusssachen sind dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad entsprechend gesichert in versperrten Behältnissen aufzubewahren. Dabei erfolgt die Aufbewahrung von EU-Verschlusssachen
    1. Ziffer eins
      des Geheimhaltungsgrades „Restreint UE/EU Restricted“ im Verwaltungsbereich oder besonders geschützten Bereich in einem geeigneten, verschließbaren Büromöbel,
    2. Ziffer 2
      des Geheimhaltungsgrades „Confidentiel UE/EU Confidential“ und „Secret UE/EU Secret“ im besonders geschützten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder Tresorraum,
    3. Ziffer 3
      des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ im besonders geschützten Bereich in
      1. Litera a
        einem Sicherheitsbehältnis mit ständiger Bewachung oder Kontrolle oder mit zugelassener Einbruchsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst oder
      2. Litera b
        einem mit einer Einbruchsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst.
  2. Absatz 2,EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Restreint UE/EU Restricted“ dürfen für einen begrenzten Zeitraum auch außerhalb der geschützten Bereiche aufbewahrt werden, wenn die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß Paragraph 4, einen Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert.
  3. Absatz 3,Die Bearbeitung von EU-Verschlusssachen erfolgt grundsätzlich in geschützten Bereichen, wobei die Bearbeitung von EU-Verschlusssachen
    1. Ziffer eins
      bis zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE/EU Secret“ im Verwaltungsbereich zulässig ist, sofern sie vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden,
    2. Ziffer 2
      des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ ausschließlich im besonders geschützten Bereich erfolgt.
  4. Absatz 4,EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE/EU Secret“ dürfen außerhalb der geschützten Bereiche bearbeitet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß Paragraph 4, einen Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert, sowie
    2. Ziffer 2
      bei EU-Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „Confidentiel UE/EU Confidential“ und „Secret UE/EU Secret“ der Besitzer die EU-Verschlusssache jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält und die Registratur von der Bearbeitung außerhalb der geschützten Bereiche in Kenntnis gesetzt hat.

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20008468

Dokumentnummer

NOR40152393