Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Verschlusssachen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Z 48, BGBl. I Nr. 99/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).
Text
Einrichtung geschützter Bereiche
§ 5.Paragraph 5,
Zum physischen Schutz von EU-Verschlusssachen sind folgende entsprechend geschützte Bereiche einzurichten:
Verwaltungsbereiche: Bereiche mit sichtbarer äußerer Abgrenzung zur Ermöglichung der Kontrolle von Personen, die nur von jenen Personen unbegleitet betreten werden dürfen, die eine Ermächtigung erhalten haben. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine ermächtigte Person oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
Besonders geschützte Bereiche: Bereiche mit sichtbarer und geschützter Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle, die nur von speziell ermächtigten oder sicherheitsüberprüften Personen unbegleitet betreten werden dürfen. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine speziell ermächtigte oder sicherheitsüberprüfte Person oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
Besonders geschützter Bereich mit Abhörschutz: Bereich, der zusätzlich technisch abgesichert ist. Nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen oder elektronische Ausrüstung oder Kommunikationsgeräte sind verboten. Regelmäßige Inspektionen und technische Überprüfungen sind durchzuführen.
Schlagworte
Eingangskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40152392