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§ 7 EU-VS-VO

Fassungen
25.06.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 725.06.201331.12.2014 BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschlusssachen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.06.2013BGBl. II Nr. 178/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

EU-VS-VO

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).

Text

Registrierung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,EU-Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „Confidentiel UE/EU Confidential“, „Secret UE/EU Secret“ und „Très Secret UE/EU Top Secret“ sind zu registrieren. Hierfür ist eine Registratur als besonders geschützter Bereich einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Registrierung erfolgt in dafür vorgesehenen Geschäftsbüchern, die nach Geheimhaltungsgraden zu unterscheiden und ausschließlich für EU-Verschlusssachen im Sinne dieser Verordnung zu verwenden sind. Geschäftsbücher für EU-Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „Confidentiel UE/EU Confidential“ und „Secret UE/EU Secret“ sind zumindest mit dem Geheimhaltungsgrad „Restreint UE/EU Restricted“, Geschäftsbücher für EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ mit dem Geheimhaltungsgrad „Secret UE/EU Secret“ zu versehen.
  3. Absatz 3,Zu registrieren sind der Empfang einer registrierungspflichtigen EU-Verschlusssache sowie deren Vervielfältigung, Übersetzung, Verteilung, Rückgabe, Herabstufung, Freigabe und Vernichtung.
  4. Absatz 4,Jede registrierungspflichtige EU-Verschlusssache ist mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen. Festzuhalten sind jedenfalls das Eingangsdatum, der Herausgeber, der Gegenstand und der Geheimhaltungsgrad, die jeweilige Nummer der Kopie, der Name des Empfängers sowie das Datum der Übermittlung, Rückgabe, Herabstufung, Freigabe und Vernichtung.
  5. Absatz 5,Bei einer Herabstufung hat die Registrierung in den Geschäftsbüchern sowohl des bisherigen als auch des neuen Geheimhaltungsgrades zu erfolgen. Empfänger einer registrierten EU-Verschlusssache sind von der Herabstufung oder Freigabe zu informieren.
  6. Absatz 6,Werden EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ von einer anderen Stelle als der Zentralregistratur im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt, so ist diese davon unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20008468

Dokumentnummer

NOR40152394