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Art. 13

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. III Nr. 188/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.09.2013 BGBl. III Nr. 188/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. III Nr. 188/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 13

Gemischte Kommission

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine paritätisch zu besetzende Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung dieser Kommission sowie bei einem nicht bloß vorübergehenden Wechsel eines Mitgliedes die Namen der entsendeten Personen bekannt geben.
  3. Absatz 3,Die Kommission tritt grundsätzlich einmal alle zwei Jahre zusammen, abwechselnd in einem der beiden Länder. Auf Antrag einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn bei der Anwendung dieses Abkommens besondere Schwierigkeiten entstehen, kann die Gemischte Kommission auch zu einer Sondersitzung einberufen werden.

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008520

Dokumentnummer

NOR40153419