Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 188/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
Gleichgewichtige Beteiligung
(1)Absatz eins,Es soll ein Gleichgewicht hinsichtlich sowohl der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch der finanziellen und technischen Leistungen beider Länder (Studios, Laboratorien, Postproduktion und dergleichen) eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission nach Artikel 13 untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40153415