Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. III Nr. 201/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.09.2013 BGBl. III Nr. 201/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2013,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. III Nr. 201/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

(1) Um vergleichbare Sicherheitsstandards zu gewährleisten, informieren die zuständigen Behörden auf Ersuchen einander über ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen über den Schutz klassifizierter Informationen und deren Anwendung. Die Parteien informieren einander über alle nachfolgenden Änderungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Im RIS seit

27.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Gesetzesnummer

20008551

Dokumentnummer

NOR40155049