Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 3
KENNZEICHNUNG
(1) Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß seinen innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die der Klassifizierungskennzeichnung des Herausgebers entspricht.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden.
(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013
Dokumentnummer
NOR40155038