Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG
(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Parteien können klassifizierte Informationen in Übereinstimmung mit den durch die zuständigen Behörden vereinbarten Sicherheitsverfahren auf elektronischem Weg übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013
Dokumentnummer
NOR40155042