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§ 6 ZG-EKV

Fassungen
21.09.2017 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 256/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.09.201731.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 256/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2025
§ 627.08.201320.09.2017 BGBl. II Nr. 247/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.09.2017BGBl. II Nr. 256/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2025

Abkürzung

ZG-EKV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 eingebracht werden vergleiche Paragraph 10,).

Text

Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen. Die Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben, die der Anzeigepflichtige, ein mit ihm in einem Konzern verbundenes Unternehmen, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, oder eine Person gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, unterhält zu
    1. Ziffer eins
      der zentralen Gegenpartei und den von ihr kontrollierten oder in einem Konzern verbundenen Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      den Inhabern von der Höhe nach zu bezeichnenden Kapital- und Stimmrechtsanteilen an der zentralen Gegenpartei;
    3. Ziffer 3
      den Clearingmitgliedern der zentralen Gegenpartei einschließlich der Höhe einer etwaigen einseitigen oder wechselseitigen Beteiligung;
    4. Ziffer 4
      sonstigen Personen, die gemäß Absatz 2, zur Ausübung von Stimmrechten an der zentralen Gegenpartei berechtigt sind unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist;
    5. Ziffer 5
      den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans der zentralen Gegenpartei.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 4, ist zur Ausübung von Stimmrechten an der zentralen Gegenpartei berechtigt:
    1. Ziffer eins
      wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Verwaltung der zentralen Gegenpartei zu verfolgen, sodass die gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich auszuüben sind;
    2. Ziffer 2
      wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Stimmrechte gegen Gegenleistung zeitweilig auf ihn übertragen werden;
    3. Ziffer 3
      wem eine Beteiligung an der zentralen Gegenpartei als Sicherheit übertragen worden ist, sofern er zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt ist und die Absicht bekundet hat, die Stimmrechte auszuüben;
    4. Ziffer 4
      zu wessen Gunsten ein Nießbrauch an einer Beteiligung bestellt ist, sofern der Nießbrauch zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt;
    5. Ziffer 5
      wer ein Unternehmen kontrolliert, das Stimmrechtsanteile hält oder das gemäß Ziffer eins bis 4 zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist;
    6. Ziffer 6
      wer Aktien der zentralen Gegenpartei für Aktionäre verwahrt und die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben darf, solange keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
    7. Ziffer 7
      für wessen Rechnung Anteile durch einen Dritten gehalten werden;
    8. Ziffer 8
      wer als Bevollmächtigter zur Ausübung von Stimmrechten nach eigenem Ermessen befugt ist, solange keine besonderen Weisungen der Anteilsinhaber vorliegen.
  3. Absatz 2 a,Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen in der Darstellung gemäß Absatz eins, kann entfallen:
    1. Ziffer eins
      bei Geschäftsbeziehungen, an denen eine natürliche Person beteiligt ist und bei finanziellen Interessen natürlicher Personen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erfüllt sind;
    2. Ziffer 2
      bei Krediten, Vorschüssen, Dauerschuldverhältnissen und anderen Rechtsgeschäften, die jeweils zwischen nicht natürlichen Personen bestehen, wenn das angemessene Entgelt, bei Dauerschuldverhältnissen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert, 50 000 Euro oder 2 % der jährlichen Umsatzerlöse der zentralen Gegenpartei, je nachdem welcher Wert niedriger ist, nicht übersteigt.

    Für die Zwecke der Berechnung der Betragsgrenzen in Ziffer eins und 2 sind alle Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen zwischen denselben Personen zusammenzurechnen.

  4. Absatz 3,Enge Verbindungen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 24, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, sowie enge Bindungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1, vom Anzeigepflichtigen sowie von Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, zu den in Absatz eins, zweiter Satz genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, zu benennen.
  5. Absatz 4,Die Darstellung gemäß Absatz eins, erster Satz muss die engen Verbindungen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 24, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, sowie die engen Bindungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, benennen, die Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, oder deren enge Verwandte im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, zu den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Aufsichtsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen von Personen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufweisen. Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen kann entfallen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erfüllt sind.
  6. Absatz 5,Es sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Jene Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,, die auf Grund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 4 oder der zentralen Gegenpartei selbst zu führen, deren Geschäfte tatsächlich führen oder Mitglied des Aufsichtsorgans sind.
    2. Ziffer 2
      Jene Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, Litera a bis d – ungeachtet, ob es sich dabei um Konzernunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, handelt – die Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen an der zentralen Gegenpartei sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.
  7. Absatz 6,Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen der zentralen Gegenpartei an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Absatz eins, gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf die zentrale Gegenpartei auswirken.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2017

Schlagworte

Kapitalanteil

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20008554

Dokumentnummer

NOR40197824