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Art. 14

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. III Nr. 210/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.2013 BGBl. III Nr. 210/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2013,

Typ

Vertrag - Vorb. Komm. für CTBTO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. III Nr. 210/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TEIL römisch fünf
Übergangsbestimmungen

Artikel 14

  1. Absatz eins,Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der Kommission einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden, und zwar durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten.
  2. Absatz 2,Angestellte, deren Beschäftigung bei der Kommission bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begann, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155480