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Art. 15

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. III Nr. 210/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.2013 BGBl. III Nr. 210/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2013,

Typ

Vertrag - Vorb. Komm. für CTBTO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. III Nr. 210/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Für Angestellte, die bei In-Kraft-Treten dieses Abkommens dem Vorsorgefonds angehören und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben, werden, soweit erforderlich, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung bei der Kommission, während der der/die Angestellte dem Vorsorgefonds angehörte, für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigt, als wären es Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.
  2. Absatz 2,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger der Pensionsversicherung die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu berechnen, wobei Zeiten einer Beschäftigung bei der Kommission, während der der/die Angestellte vor In-Kraft-Treten des Abkommens dem Vorsorgefonds angehörte, als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155481