Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2013,
Typ
Vertrag - Vorb. Komm. für CTBTO
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TEIL VITEIL römisch sechs
Schlussbestimmungen
Artikel 19
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem/der Exekutivsekretär/in und dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 sind Angestellte österreichischer Staatsbürgerschaft mit dem In-Kraft-Treten des Amtssitzabkommens von der Anwendbarkeit der österreichischen Sozialversicherungsgesetze ausgenommen, vorausgesetzt, dass diesen Angestellten ein gleichwertiger sozialer Schutz von der Kommission gewährt wird.
Schlagworte
Exekutivsekretärin
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40155485