Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2013,
Typ
Vertrag - Vorb. Komm. für CTBTO
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
wenn darüber zwischen der Kommission und der Regierung der Republik Österreich Einvernehmen herrscht; oder
wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; in diesem Fall wird die Kommission mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten; oder
nach Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40155486