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Art. 20

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. III Nr. 210/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.10.2013 BGBl. III Nr. 210/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2013,

Typ

Vertrag - Vorb. Komm. für CTBTO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. III Nr. 210/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

  1. Litera a
    wenn darüber zwischen der Kommission und der Regierung der Republik Österreich Einvernehmen herrscht; oder
  2. Litera b
    wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; in diesem Fall wird die Kommission mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten; oder
  3. Litera c
    nach Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155486