Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.2013 BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2013,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. III Nr. 226/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 12

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen, indem sie:

(a) Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen sowie

(b) Expertentreffen,

(c) Forschungs- und Ausbildungsprogramme,

(d) Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen

auf dem Gebiet beider Vertragsparteien durchführen;

(2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können.

(3) Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.

(4) Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:

  1. Absatz a,
    die entsendende Vertragspartei übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Teilnehmer sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
  2. Absatz b,
    die einladende Vertragspartei übernimmt die Kosten des Transports, der Ausbildung und der Verpflegung sowie der medizinischen Erstversorgung auf seinem Gebiet.

Schlagworte

Forschungsprogramm, Hinreise

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20008569

Dokumentnummer

NOR40155875