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Art. 15

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.2013 BGBl. III Nr. 226/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2013,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. III Nr. 226/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird nach sechs Monaten ab dem Tage des Einlangens von der anderen Vertragspartei der entsprechenden Kündigungsnotifikation wirksam.

(4) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bleiben bereits begonnene Tätigkeiten aufgrund dieses Abkommens vom Außerkrafttreten unberührt, wenn sie mit dem Tag des Außerkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.

Geschehen zu Wien am 08. Oktober 2012 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und moldauischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Gesetzesnummer

20008569

Dokumentnummer

NOR40155878