Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Prüfungsordnung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
die Qualifikation der Prüfer,
die Anmeldung zur Prüfung,
das Prüfungsverfahren bei Multiple-Choice Prüfungen,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr und Kosten für Materialien und Einrichtungen bei Prüfungsverfahren gemäß Z 3,die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr und Kosten für Materialien und Einrichtungen bei Prüfungsverfahren gemäß Ziffer 3,,
die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
die Voraussetzungen für die Rückzahlung,
die Pflichten der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
die Ausarbeitung der Prüfungsthemen,
die Durchführung der Klausurarbeiten,
die Durchführung der mündlichen Prüfungen, ihre Dauer und die Höchst- und Mindestdauer der einzelnen Gegenstände der schriftlichen Fachprüfungsteile im Falle einer Wiederholung oder Befreiung,
das auszustellende Prüfungszeugnis und
die Gleichwertigkeit der Gegenstände im Sinne des § 13 Abs. 2.die Gleichwertigkeit der Gegenstände im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 2 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz 2, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.
Schlagworte
Höchstdauer, Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Dokumentnummer
NOR40194358