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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. III Nr. 243/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.2009 BGBl. III Nr. 243/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 243 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. III Nr. 243/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL 6

Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergibt und nicht einvernehmlich zwischen ESO und Österreich beigelegt werden kann, wird, auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, einem Schiedsgericht unterbreitet.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, einem Schiedsrichter, der durch ESO, einem, der durch Österreich und einem dritten Schiedsrichter, welcher von den ersten beiden Schiedsrichtern gewählt wird und den Vorsitz führt. Wenn, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Ersuchens um ein Schiedsverfahren, eine Partei ihre Wahl nicht bekanntgegeben hat, wird dieser Schiedsrichter, auf Antrag einer jeden Partei, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt. Das gleiche Verfahren gilt, wenn, innerhalb von sechs Monaten ab der Ernennung oder Bestellung der ersten beiden Schiedsrichter, der dritte Schiedsrichter nicht gewählt worden ist.

Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

20008586

Dokumentnummer

NOR40156270