Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. III Nr. 257/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.07.2012 BGBl. III Nr. 257/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. III Nr. 257/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN

  1. Ziffer eins
    Auf Ersuchen können Beamte der ersuchten Vertragspartei ermächtigt werden, im Rahmen der ihnen erteilten Ermächtigung, als Sachverständige oder Zeugen in den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akten, Urkunden und andere Dokumente oder amtsbeglaubigte Kopien davon vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird. Diese Beamten geben Zeugenaussagen hinsichtlich der ihnen im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen ab.
  2. Ziffer 2
    Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft die Beamten auszusagen haben.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156313